Interview zum Thema „Beglaubigte Übersetzungen“

Im nachstehenden Interview klären wir die wichtigsten Fragen mit unserem Partner für beglaubigte Übersetzungen, Dr. Géza SIMONFAY, für Sie ab:

  • Wie sieht die Arbeit eines allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Übersetzers aus?

Die Arbeit von Gerichtsdolmetschern besteht aus der Erledigung von Dolmetsch- und Übersetzungsaufträgen für Gerichte und öffentliche Behörden. Gerichtsdolmetscher ermöglichen die Kommunikation zwischen dem Gericht bzw. der Behörde und der Partei, die der deutschen Sprache nicht bzw. nicht im vollen Umfang mächtig ist.

Darüber hinaus kommen allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Übersetzer und Dolmetscher auch oft bei privaten Aufträgen zum Einsatz. In solchen Fällen sind Unternehmen, Übersetzungsbüros und Privatpersonen die Auftraggeber, die beglaubigte Übersetzungen benötigen. Auch bei der Errichtung von Notariatsakten oder Eheschließungen kann die Anwesenheit eines Gerichtsdolmetschers erforderlich sein, damit die Partei auch die Möglichkeit hat zu verstehen, welche Konsequenzen ihr Handeln hat.

  • Wie viel Recherchearbeit ist neben der Übersetzungstätigkeit notwendig?

Wie hoch der Rechercheaufwand neben der übersetzerischen Tätigkeit ist, hängt immer von der Komplexität und der Qualität des Ausgangstextes ab. Kürzere Urkunden sind meistens Routineaufgaben, vor allem Rechtstexte gehören zu unserer Kernkompetenz, da Dr. Simonfay auch als Rechtsanwalt tätig ist.

Aufwändiger ist die Übersetzungsarbeit, wenn es um Texte aus Ländern mit einem sehr unterschiedlichen Rechtssystem handelt. Hier nimmt die Recherchearbeit mehr Zeit in Anspruch – oft mehr Zeit als geplant – da die richtigen Rechtstermini erst gefunden werden müssen.

Darüber hinaus sind Fachtexte aus technischen, medizinischen und naturwissenschaftlichen Bereichen fast immer mit intensiver Recherche verbunden. Glücklicherweise können wir in solchen Fällen die terminologischen Fragen meistens mit dem Auftraggeber abklären.

  • Wie viele Worte/Zeilen/Seiten kann man innerhalb eines Arbeitstages schaffen?

Bei der Kapazitätsplanung gehen wir davon aus, dass ein erfahrener Übersetzer ca. 2.000 Worte bzw. 7-8 Normseiten inkl. Recherchearbeit an einem Arbeitstag erledigen kann. Hier kommt es aber auch stark auf das Fachgebiet und auf den Schwierigkeitsgrad des Textes an. Es kommt übrigens nicht so selten vor, dass wir Ausgangstexte erhalten, die offenkundig nicht von einem Muttersprachler verfasst wurden. Dies kann einen negativen Einfluss auf die Qualität des Textes haben. Missverständliche Satzkonstruktionen, fehlerhafte Grammatik und verfehlte Wortwahl erschweren die Übersetzungsarbeit ungemein. Manchmal bleibt dem Übersetzer nichts anderes übrig als den mangelhaften Text nach bestem Wissen und Gewissen zu interpretieren und den wahrscheinlichsten Satzsinn zu wählen. Und den Kunden auf textliche Schwachstellen hinzuweisen.

  • Was bedeutet Expressübersetzung?

Express bedeutet das beinahe Unmögliche: perfekte Übersetzung unter Zeitdruck, am besten bereits für vorgestern. Oft benötigen Kunden beglaubigte Übersetzungen noch am gleichen Tag oder spätestens innerhalb von 24 Stunden. Abhängig vom Auftragsaufkommen und vom Umfang des Textes können wir Expressaufträge für einen Eilzuschlag übernehmen. Oft erreichen uns aber auch unmögliche Anfragen, wie zum Beispiel die Bitte, eine Übersetzung von 120 Seiten innerhalb von ein paar Tagen zu erledigen. Das geht sich realistischerweise nicht aus – jedenfalls nicht, wenn man zeitgleich auf die Qualität achten möchte.

  • Wann ist eine Beglaubigung überhaupt notwendig?

Möchte man sein ausländisches amtliches Dokumente, wie z.B. Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse, Diplome, Firmenbuchauszüge usw., einer öffentlichen Behörden in Österreich vorgelegen und ist dieses Dokument nicht in deutscher Sprache verfasst, wird von der Behörde meistens eine beglaubigte Übersetzung verlangt. Das Gleiche gilt für österreichische Urkunden, wenn sie zu offiziellen Zwecken im Ausland eingereicht werden. Hierzu kann aber abhängig vom Zielstaat auch eine Überbeglaubigung bzw. eine Apostille notwendig sein. Es ist daher hilfreich, wenn man sich bereits bei der Behörde, der man seine Urkunde vorlegen möchte, erkundigt, welche Art der Beglaubigung benötigt wird, damit diese das übersetzte Dokument verlässlich akzeptiert.

  • Wieso kann eine bereits vorhandene Übersetzung nicht einfach beglaubigt werden?

Der Grund dafür ist ganz einfach: Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Übersetzer haften für die Richtigkeit von Übersetzungen. Durch den Stempel erheben sie die Übersetzung zu einer offiziellen Urkunde. Daher werden Fremdübersetzungen von uns in aller Regel nicht beglaubigt – zumindest nicht ohne eine gründliche Überprüfung auf inhaltliche, terminologische, fachliche und grammatische Richtigkeit.

  • Was passiert, wenn nachträglich Änderungen an der bereits beglaubigten Übersetzung notwendig werden?

Nachträgliche Änderungen sind zwar selten notwendig, jedoch kann es aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass eine Übersetzung geändert und neu beglaubigt werden muss.

Wenn der Auftraggeber nach der Beglaubigung noch etwas an der Terminologie ändern möchte oder – trotz größter Sorgfalt – sich ein Fehler in die Übersetzung eingeschlichen hat, muss der Text ausgebessert werden und die ausgebesserte Übersetzung wird erneut an die Kopie bzw. an das Original angeheftet.

  • Welche Sprachenkombinationen sind in Österreich am gängigsten?

Unserer Erfahrung nach sind Übersetzungen in der Sprachkombination Englisch–Deutsch sehr gefragt. Das liegt in erster Linie daran, dass das Englische in vielen Ländern der Welt eine Amtssprache ist. Offizielle Urkunden werden oft bilingual, unter anderen auf Englisch, ausgestellt. Das Gleiche gilt auch fürs Französische.

  • Was bedeutet allgemein beeidet und gerichtlich zertifizierter Übersetzer?

„Allgemein beeidet“ heißt, dass der Übersetzer bzw. der Dolmetscher einmalig für alle Verfahren, an den sie teilnehmen, nach der erfolgreichen Absolvierung der Gerichtsdolmetscherprüfung vereidigt werden. Die gerichtliche Zertifizierung bezieht sich darauf, dass der jeweilige Übersetzer bzw. Dolmetscher in die österreichische Gerichtsdolmetscherliste aufgenommen wurde. Durch die Zertifizierung kann sichergestellt werden, dass sich Gerichte und Behörden auf die fachliche Richtigkeit und Exaktheit der Übersetzungen und Dolmetschungen verlassen können.

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Übersetzer müssen hohen Qualitätsansprüchen entsprechen. Der Prüfungsantritt ist erst nach einer translatorischen Ausbildung bzw. nach langjähriger Erfahrung möglich und Gerichtsdolmetscher müssen nicht nur über translatorische Fähigkeiten, sondern auch über umfassende Kenntnisse im Bereich des Rechts und der Wirtschaft, aber auch über grundlegende Kenntnisse in der Medizin, Technik usw. verfügen.

  • Wieso ist ein in Österreich beglaubigtes Dokument in anderen Ländern eventuell ungültig?

Ob eine Übersetzung, die in Österreich angefertigt und beglaubigt wurde, in anderen Ländern akzeptiert wird, hängt davon ab, welche Vereinbarung zwischen Österreich und dem Zielstaat geschlossen wurde.

In anderen Ländern können ja die Unterschrift und der Stempel eines österreichischen Gerichtsdolmetschers meist nicht überprüft werden. Aus diesem Grund kann die Beglaubigung der Unterschrift und der Eigenschaft als Gerichtsdolmetscher durch das jeweilige Landesgericht bzw. das Außenministerium notwendig sein.

Wir raten unseren Kunden immer, sich zuerst bei der Landesvertretung des jeweiligen Staates zu erkundigen, welche Schritte hinsichtlich der Beglaubigung zu setzen sind und in welcher Reihenfolge die Beglaubigung bzw. Überbeglaubigung stattfinden soll. Dadurch kann das Risiko, dass das in Österreich beglaubigte Dokument im Ausland ungültig ist, minimiert werden.

  • Was ist eine Apostille?

Die Haager Apostille ist eine Form von Beglaubigung, mit der die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft des Unterzeichners bestätigt sind. Öffentliche Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, werden auch in anderen Ländern akzeptiert, sofern das jeweilige Land Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist. Ob eine in Österreich beglaubigte Übersetzung mit einer Apostille versehen werden soll, ist von der Landesvertretung des Zielstaats zu bestimmen.