AGB - Übersetzung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Übersetzung
1. Umfang der Leistung
1.1 Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden
Bedingungen:
1.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
1.2.1 nur der Information,
1.2.2 der Veröffentlichung und Werbung,
1.2.3 für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren oder
1.2.4 irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den
damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
1.3 Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass
der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag
gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen
Interlingua, in der Folge Auftragnehmer genannt.
1.4 Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat der
Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt
1.2.1) auszuführen.
1.5 Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu
übermitteln.
1.6 Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelung des Punktes 6.3 der DIN
2345 („Übersetzungsaufträge").
1.7 Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem
Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür bekannt geben. Dies
gilt auch für Sprachvarianten.
1.8 Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit
des Auftraggebers.
1.9 Der Auftragnehmer hat das Recht den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem
Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
1.10 Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn
der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden,
zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
1.11 Vom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Übersetzung gewählte
Wortwahl geeignet ist, die vom Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen oder nicht
gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen. Eine solche Tätigkeit kann nur durch einen Rechtsberater
erfolgen, der mit den Rechtsordnungen vertraut ist, die der übersetzte Text berührt. Es wird empfohlen
sich zwecks Auswahl der entsprechenden Rechtsberater vor Ort an die Außenhandelsstellen zu wenden.
2. Honorare
2.1 Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des
Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Übersetzungen
werden nach Umfang (Zeilen/Wörter) des übersetzten Textes berechnet, ausgenommen Dokumente.
Letztere werden nach Seiten berechnet.
1 Zeile = 45 Zeichen (ohne Leerzeichen), 1 Seite = ca. 30 Schreibmaschinenzeilen (DIN A4).
Als Mindestpreis werden zwei Seiten in Rechnung gestellt.
2.2 Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach
Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere
grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt).
2.3 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung, aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, zB weil er den Text nicht zur Verfügung stellt, oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, ist der
Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls 50% des Auftragshonorars zu bezahlen, das auf die nicht zur
Ausführung gelangte Leistung oder Teilleistung entfällt. Die Anrechnungsregelung nach § 1168 ABGB ist
damit ausdrücklich ausgeschlossen."
2.4 Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte.
2.4.1 Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
2.4.2 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von
über 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung
nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.5 Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als
unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2 verpflichtet,
sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten der
Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.
2.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen
Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.7 Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur nachträglichen
Preiskorrektur.
2.8 Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der
Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat
des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder nach
unten bis ausschließlich 2,5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten
nach oben oder nach unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden
Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als
auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf
eine Dezimalstelle aufzurunden.
2.9 Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in
Rechnung gestellt werden.
2.10 Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.
3. Lieferung
3.1 Liefertermine und/oder Fristen für die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen sind nur bei
schriftlicher Vereinbarung und bei rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers,
wie insbesondere der rechtzeitigen Übermittlung der Übersetzungsunterlagen verbindlich und führen
dazu, dass der Auftraggeber nach Setzung einer ausdrücklichen und angemessenen aber immer
wenigstens 14 Tage dauernden Nachfrist zurücktreten kann.
3.2 Die Vereinbarung eines Liefertermins oder einer Lieferfirst ist nur dann als Fixgeschäft zu verstehen,
wenn diese schriftlich und ausdrücklich als" fix" bezeichnet wird.
3.3 Liefertermine und/oder Fristen verlängern sich auch bei Fixgeschäften jedenfalls in dem Umfang, als sich
der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug befindet.
3.4 Ist die Lieferung infolge eines EDV-Gebrechens im Bereich Auftragnehmerin zu dem gemäß 3.1.
vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht möglich, wird der Auftraggeber darüber
umgehend informiert und der nächstmögliche Termin bekannt gegeben. Bei Verzögerungen aus diesem
Grund ist ein Rücktritt erst unter der gemäß 3.1. genannten Nachfristsetzung möglich, wenn auch der
Ersatztermin nicht eingehalten wird
3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung
gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat keine
Verpflichtungen zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat jedoch dafür
zu sorgen, dass diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
4. Höhere Gewalt
4.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu
benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber vom
Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte
Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
4.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen:
Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen,
entscheidend beeinträchtigen.
5. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
5.1 Sämtliche Mängelrügen bzgl. der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach
Lieferung (Übergabe zur Post) der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in
hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.
5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der
Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Auftragnehmer
behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
5.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen lässt ohne den Mangel zu beheben,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln bestehen weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
5.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter
Zahlungen oder zur Aufrechnung.
5.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann,
wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt den
Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden
(Autokorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr
vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die
Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu
bezahlen.
5.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unlesbaren bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei
Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.9 und 5.5.
5.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von
branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.
5.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw.
erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
5.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift
gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem
Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnung auf einem gesonderten
Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in
Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
5.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen
und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
5.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer,
sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des
Auftrages.
Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5 sinngemäß.
5.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen,
ausgenommen die Auswahlverschulden gemäß § 1315 ABGB.
5.13 Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9 wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht
zur Verfügung gestellt wird.
5.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) besteht keine
Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie
Virusübertragungen, Verletzungen der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes Verschulden des
Auftragnehmers vorliegt.
6. Schadenersatz
6.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend
vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt.
Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden
besteht nicht.
6.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind
Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle
ersetzt.
7. Zahlung
7.1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar zu
erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen der Lieferung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen
und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert
werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt,
so tritt mit dem Tag der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des
Auftraggebers ein.
7.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt beigestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu
übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe
von 12 % p.A. in Anrechnung gebracht.
7.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten
Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so
lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für
Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1).
Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage erheblich untergewichtig, so
ist eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich. Durch die Einstellung der
Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der
Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
8. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm
Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch
die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der
Auswahl des Beauftragten.
9. Exklusivität
Der Auftraggeber verpflichtet sich für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Auftragsbeendigung keinerlei
geschäftliche Beziehung mit vom Auftragnehmer eingesetzten externen Subauftragnehmern einzugehen.
10. Schad- und Klagloshaltung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber erklärt, dass er über die Erlaubnis zur Übersetzung und Bearbeitung des Textes
verfügt. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich
aus der mangelnden Berechtigung zu der in Auftrag gegebenen Übersetzung ergeben, schad- und
klaglos.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der
Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen
des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der
allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine
Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
12. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen
verbindlich.
13. Sonstiges (Elektronische Post)
Jede vom Auftragnehmer mit E-Mail versandte Erklärung, Information und Empfangsbestätigung gilt
dem Auftraggeber als zugegangen, wenn die E-Mail an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene
E-Mail-Adresse versandt wird zum Zeitpunkt des Versands, sofern der Auftragnehmer nicht Verbraucher
iS des § 12 ECG.
Stand 2011














